Kleingarten-ABC

☘ Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

Das Bundeskleingartengesetz umfasst die gesetzlichen Regelungen Kleingärten betreffend.

Es bildet Definitionen, regelt Begrifflichkeiten wie Gemeinnützigkeit und Kleingärtnerische Nutzung, und gibt Vorschriften für Kleingartenpachtverhältnisse.


☘ Gartenlaube

Gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist in einem Kleingarten eine Gartenlaube mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig.

Dabei darf sie insbesondere nach Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.


☘ Kleingarten

Ein Kleingarten ist nach »Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ein Garten, der von seinem Nutzer nichterwerbsmäßig genutzt wird und der insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen zum Eigenbedarf und zur Erholung dient.

Der Garten muss in einer Anlage mehrerer Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (Wege, Vereinshäuser etc.) liegen. Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 m² sein.


☘ Seniorengarten

In Mecklenburg-Vorpommern dürfen Kleingartenvereine bis zu zehn Prozent ihrer Parzellen als pflegeleichte Seniorengärten ausweisen. In diesen kann von den Regelungen des BKleingG, nach denen ein Drittel Obst- und Gemüseanbau, ein Drittel Rasen, Blumen und Ziergewächse sowie ein Drittel Erholungs- und Wegefläche zu bewirtschaften sind, abgewichen werden. In den sogenannten Seniorengärten sind mehr Rasenflächen erlaubt und weniger Obst- und Gemüseanbau erforderlich.


☘ Wertermittlung

Eine Wertermittlung bei einer Gartenaufgabe in einem Kleingärtnerverein war schon immer verbindlich. Ist sie doch verankert im Pachtvertrag und in der Rahmengartenordnung des Kreisverbandes vom 22. November 2011 im Punkt IX. -Pächterwechsel. Mit seiner Unterschrift unter dem Pachtvertrag und der Anerkennung der Rahmengartenordnung verpflichtet sich der Pächter bei Aufgabe seiner Parzelle eine Wertermittlung durchführen zu lassen.

Die Kleingärtner können ihrem kleingärtnerischem Anliegen nur auf fremden Grund und Boden, also nur auf Pachtland, nachkommen. Sie dürfen entsprechend der Zulässigkeit die gepachtete Parzelle bebauen und bepflanzen. Die Nutzung sollte sozialverträglich sein, nicht nur hinsichtlich der Pachthöhe. Darum wurden Regularien geschaffen, die auf eine vollständig beräumte Rückgabe der Fläche bei eigener Kündigung verzichteten und es ermöglichten, die jeweils zulässige Bebauung und Bepflanzung an einen Pachtnachfolger zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Diese Regularien fanden und finden ihren Niederschlag im Pachtvertrag und in der gültigen Wertermittlungsrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.

Die Wertermittlung dient nicht in erster Linie der Feststellung des Wertes der Bepflanzung und Bebauung. Sie ist immer zuerst eine Zustandsermittlung zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle. Durch sie werden Aussagen getroffen, die dem abgebenden Pächter bescheinigen, die Parzelle in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben zu haben.

Die Wertermittlung kann den Verein auch davor schützen, keine verkommenen Parzellen übernehmen zu müssen. Sie gewährleistet, dass der Nachpächter eine den kleingärtnerischen Richtlinien entsprechende Parzelle ohne Altlasten übernehmen kann.

Die Wertermittlung übt gewissermaßen eine Schutzfunktion für den abgebenden und übernehmenden Gartennutzer sowie für den Verein vor einer Infragestellung des Anliegens des Kleingartenwesens und letztlich dem Erhalt der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit der Kleingartenanlage aus.

Da die Wertermittlung bei Gartenabgabe verbindlich und im Sinne der zu berücksichtigenden Regularien von großer Bedeutung für den weichenden Nutzungsberechtigten ist, hatte dieser schon immer deren Kosten zu tragen. Dabei spielte keine Rolle, ob die Durchführung der Wertermittlung durch den Vorstand des Vereins oder durch den weichenden Nutzer beantragt wird. Sicherlich wird der dabei festgestellte Wert der Bepflanzung und Bebauung mittlerweile beim Pächterwechsel kaum noch realisiert.

Bedeutsamer ist die Wertermittlung für die Rechtssicherheit im Kleingartenwesen sowohl für den weichenden und für den übernehmenden Pächter, aber auch für den Verein.

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