Satzung des Kreisverbandes der Gartenfreunde Stralsund e.V.

 

§1 Name, Sitz und Geltungsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Kreisverband der Gartenfreunde Stralsund“ e.V. (KV)

(2) Der KV hat seinen Sitz in Stralsund und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund unter VR 136 eingetragen.

(3) Der Geltungsbereich des KV erstreckt sich räumlich auf das Gebiet des Stadtkreises Stralsund und des Gebietes der Ämter Altenpleen, Franzburg und Niepars.

(4) Der KV ist Mitglied des „Landesverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern“ e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§2 Gemeinnützigkeit

(1) Der KV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der KV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des KV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Ziele und Aufgaben

(1) Der KV versteht sich als Interessenvertretung der Kleingärtnervereine (KGV), die im Folgenden als Mitglieder bezeichnet werden. Der KV baut sich auf demokratischer Grundlage auf. Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(2) Der KV stellt sich das Ziel:

a) sich für die Sicherung des Bestandschutzes der Kleingartenanlagen, insbesondere den Schutz der kleingärtnerischen Dauernutzung des Bodens und die Errichtung neuer Anlagen in Verbindung mit der Landschafts- und Ortsgestaltung zur Förderung von Erholung und Gesundheit aller in den KGV organisierten Mitglieder und deren Familien einzusetzen

b) die gemeinschaftlichen Freizeitinteressen der Gartenfreunde in den KGV bei der inneren und äußeren Gestaltung der Anlagen unter Beachtung der standortbedingten landeskulturellen und ökologischen Erfordernisse zur Organisierung eines vielseitigen Gartenlebens zu fördern

c) eine sinnvolle und harmonische Einordnung von Kleingartenanlagen in die Gestaltung der Städte, Dörfer und in die Landschaft in ihrer Funktion als Naherholungsgebiete für die Bürger zu unterstützen

d) zum Schutz und Pflege der Natur und Umwelt beizutragen.

(3) Die Aufgaben des KV beinhalten:

a) die rechtliche Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber den Behörden sowie den Körperschaften des öffentlichen Rechts

b) die Mitwirkung bei der Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen

c) das Anpachten von Bodenflächen zur kleingärtnerischen Nutzung sowie Verwaltung der Pachtflächen als Generalpächter

d) die Wahrung der Interessen des KV und seiner Mitglieder bei der Absicherung und Einbindung der Kleingartenanlagen in die Bebauungspläne der Städte und Gemeinden

e) die Beratung der Mitglieder zu Rechtsfragen im Kleingartenwesen

f) die Unterstützung der Gemeinnützigkeit der Mitglieder durch die Förderung ihrer selbstlosen Tätigkeit

g) die fachliche Beratung zur Förderung der gärtnerischen Tätigkeit in Verbindung mit einer sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens durch Vortrags- und Gesprächsvermittlung, Versendung von Publikationen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachberatern

h) wirksame Unterstützung bei der Vorbereitung neuer Kleingartenanlagen und bei der Bildung neuer KGV

i) Pflege einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem „Landesverband der Gartenfreunde MV“ e. V.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des KV kann jeder Kleingärtnerverein werden, der seinen Sitz im Stadtkreis Stralsund und des Gebietes der Ämter Altenpleen, Franzburg und Niepars hat.

(2) Der Beitritt zum KV ist freiwillig und schriftlich zu beantragen. Mit dem Beitritt zum KV gilt die Satzung als anerkannt. Voraussetzung ist die anerkannte Gemeinnützigkeit des Antragstellers nach §§ 51 ff AO.

(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten über die Antragstellung zu entscheiden. Erfolgt eine Ablehnung, kann der Antragsteller beim Vorstand innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Kreisverbandsversammlung endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft im KV endet:

a) durch schriftliche Austrittserklärung

b) durch Ausschluss

c) wenn das Mitglied nicht mehr bereit oder in der Lage ist, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu erfüllen (§§ 51 ff AO).

zu a) Die schriftliche Austrittserklärung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres und bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erfolgen.

zu b) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem KV erfolgt auf Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die Kreisverbandsversammlung endgültig.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem KV nicht nachkommt, oder sich grober Verstöße gegen die Satzung oder die Gesamtinteressen der Kleingartenbewegung zuschulden kommen lässt. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bei Ausschluss geht jedes Anrecht auf Vermögenswerte des KV verloren.

§5 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht

a) sich an Veranstaltungen des KV zu beteiligen

b) interessierte Kleingärtner ihres KGV zur Teilnahme an Schulungen und Lehrgängen zu delegieren

c) Kleingärtner ihres KGV aus den Reihen der Delegierten für die Wahl des Vorstandes vorzuschlagen

d) sich zu allen Fragen, Angelegenheiten, Zweck, Zielen und Aufgaben des KV zu äußern und Anträge beim Vorstand des KV zu stellen

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) sich für die Umsetzung der Satzung, der Beschlüsse und Empfehlungen des KV in den KGV durch eigenständige Beschlüsse einzusetzen.

b) Die Mitgliedsbeiträge, Pachten und Umlagen termingerecht an den Kreisverband zu entrichten.

§6 Kreisverbandsorgane

Die Kreisverbandsorgane sind:

(1) die Kreisverbandsversammlung
(2) der Vorstand des KV
(3) der geschäftsführende Vorstand des KV
(4) die Prüfgruppe des KV
(5) die Schlichtungskommission des KV

(1) Die Kreisverbandsversammlung

a) Die Kreisverbandsversammlung ist das höchste Organ des KV. Sie tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen bzw. ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Interessen des KV erfordern. Die Einladung zur Kreisverbandsversammlung hat 14 Tage vor dem Termin mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Kreisverbandsversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es unter Angaben von Gründen schriftlich verlangen.

b) Die Beschlussfassung in der Kreisverbandsversammlung erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen und Veränderungen der Ziele und Aufgaben des Kreisverbandes bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

c) Jedes Mitglied wird auf der Kreisverbandsversammlung vom Vorsitzenden oder einem Vertreter gleichberechtigt vertreten. Mitglieder mit mehr als 100 Vereinsmitgliedern können weitere stimmberechtigte Mitglieder zur Kreisverbandsversammlung nach folgendem Schlüssel delegieren:

100 – 199 Vereinsmitglieder ein weiterer Deligierter
200 – 299 Vereinsmitglieder zwei weitere Deligierte
300 – 399 Vereinsmitglieder drei weitere Deligierte
400 – 499 Vereinsmitglieder vier weitere Deligierte

Stimmberechtigt auf der Kreisverbandsversammlung sind:

– der Vorsitzende oder sein Vertreter
– die nach obigem Schlüssel delegierten Vereinsmitglieder
– die Vorstandsmitglieder des KV

d) Zu den Kreisverbandsversammlungen können Gäste des KV mit beratender Stimme eingeladen werden.

e) Aufgaben der Kreisverbandsversammlung sind:

– Beschlussfassung über alle grundlegenden Fragen und Änderungen zur Satzung
– Wahl des Vorsitzenden
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Prüfgruppe
– Wahl der Schlichtungskommission
– Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, soweit nicht auf Antrag die geheime Abstimmung beschlossen wird.
– Beschlussfassung des nach der Beitragsordnung zu zahlenden Jahresbeitrages.
– Entgegennahme und Bestätigung der Berichte des Vorstandes und der Prüfgruppe sowie Entlastung des Vorstandes.
– Beschlussfassung über Anträge in offener Abstimmung, soweit nicht auf Antrag die geheime Abstimmung beschlossen wird.

(2) Der Vorstand des KV

a) Der Vorsitzende und der Vorstand werden durch die Kreisverbandsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorsitzende und der Vorstand amtieren darüber hinaus bis zur Neuwahl. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 14 Mitgliedern. Der Vorstand wählt den geschäftsführenden Vorstand in offener Abstimmung. Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Kalendervierteljahr. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Die Einladungen zu den Beratungen des Vorstandes haben 14 Tage vor dem Termin mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied in einer Wahlperiode aus, kann bis zur nächsten Wahl ein Mitglied kooptiert werden. Bei einem weiteren Ausfall ist Neuwahl notwendig.

b) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

– Umsetzung der sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Kreisverbandsversammlung ergebenden Aufgaben.
– Entscheidungen über die Aufnahme bzw. Beendigung der Mitgliedschaft.
– Bestätigung des Finanzplanes des KV
– Entgegennahme der Kassen- und Revisionsberichte
– Berufung und Abberufung des Geschäftsführers des KV
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Auszeichnungen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 60 Prozent seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

c) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und drei weitere Mitglieder des Vorstandes nehmen an der Landesdelegiertenversammlung teil.

(3) Der geschäftsführende Vorstand des KV

a) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden
– seinem Stellvertreter
– dem Vorstandsmitglied für Finanzen
– dem Vorstandsmitglied für Fachberatung
– dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit

Er ist beschlussfähig, wenn mehr als 60 Prozent seiner Vorstands-mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss des Vorstandes kann eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.

b) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Kreisverband im Rechtsverkehr. Vom Vorstand kann ein bevollmächtigter Vertreter berufen werden. Dieser muss nicht selbst dem Kreisverband angehören. Sein Handeln berechtigt und verpflichtet den KV unmittelbar. Die Bevollmächtigung ist schriftlich zu erteilen.

c) Der geschäftsführende Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen.

(4) Die Prüfgruppe

a) Die Prüfgruppe wird durch die Kreisverbandsversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihren Reihen den Leiter der Prüfgruppe wählen.

b) Die Mitglieder der Prüfgruppe unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

c) Die Prüfgruppe prüft im Auftrage der Kreisverbandsversammlung regelmäßig die Kassenführung und das Belegwesen. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres erfolgt eine finanzielle Gesamtprüfung. Der Prüfungsbericht ist jährlich vor der Kreisverbandsversammlung zu geben.

(5) Die Schlichtungskommission

Die Schlichtungskommission wird durch die Kreisverbandsversammlung für drei Jahre gewählt. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, die aus ihren Reihen den Vorsitzenden der Schlichtungskommission wählt.

§7 Schlichtungsverfahren

(1) Schlichtungsverhandlungen werden auf Antrag

a) des Vorstandes
b) eines Mitgliedes

bei auftretenden Problemen durchgeführt.

(2) Das Schlichtungsverfahren wird durch die Schlichtungskommission öffentlich verhandelt. Das Verfahren und das Rechtsmittel gegen ihre Beschlüsse regelt die Schlichtungsordnung des KV.

§8 Finanzielle Mittel

(1) Der Kreisverband finanziert sich aus

a) Beiträgen der Mitglieder
b) Umlagen
c) Einnahmen aus Veranstaltungen
d) Zuwendungen, Spenden, Stiftungen

(2) Die Finanzen sind durch das Vorstandsmitglied für Finanzen in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer des Kreisverbandes zu verwalten. Es sind ein Kassennachweis und ein Belegwesen zu führen. Zeichnungsberechtigt sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Geschäftsführer des Kreisverbandes jeweils zu zweit.

(3) Der KV haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.

§9

(1) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

(2) Alle Funktionsbezeichnungen erfolgen unabhängig vom Geschlecht des Funktionsträgers.

§10 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Der Antrag zur Auflösung des KV muss von mindestens 2/3 der Mitglieder schriftlich gestellt werden.

(2) Der KV kann sich durch Beschluss einer außerordentlichen Kreisverbandsversammlung auflösen. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Erschienenen notwendig.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abgeltung berechtigter Forderungen der KGV und Dritter an die Hansestadt Stralsund, die es unmittelbar und ausschließlich für das Kleingartenwesen zu verwenden hat.

(4) Für die Abwicklung nach Auflösungsbeschluss gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Kreisverbandes am 11.08.1990 beschlossen und in Kraft gesetzt. Änderungen erfolgten am 20.11.1993, am 15.11.2003 und als Neufassung am 14.11.2009. Weitere Änderungen erfolgten am 22.11.2014 und am 24.11.2018 auf den Kreisverbandsversammlungen.

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