WERTERMITTLER

Insgesamt werden in unserem Kreisverband 11 Wertermittler  tätig. Gemäß Wertermittlungsrichtlinie werden sie vom Vorstand und nicht durch den einzelnen Pächter bestellt. 
Fragen rund um die Wertermittlung beantwortet gern unser Wertermittler:

Enrico Hehlke
Kontakt per eMail oder per Telefon unter 01779299734 



WERTERMITTLUNG

Der Wert eines Kleingartens unterliegt nicht den freien Marktmechanismen von Angebot und Nachfrage. Unter Berücksichtigung der sozialen Aspekte des Kleingartenwesens hat der Landesverband M-V Wertermittlungsrichtlinien entwickelt, nach denen bei Pächter-wechsel bestimmte Kleingartenwerte (Laube und Aufwuchs) zu ermitteln sind. So wird Neueinsteigern eine sozialverträgliche Übernahme eines Kleingartens ermöglicht. 

Download  Wertermittlungsrichtlinien.pdf 


Zusatzinformation von Herrn Enrico Hehlke

Immer mehr Wertermittler stellen die Wertermittlung von Analog auf Digital um. Das bedeutet, dass die Bestandsaufnahme der auf der Parzelle befindlichen Baulichkeiten und Anpflanzungen komplett digital beim Termin vor Ort erfolgt, samt Unterschriften aller Beteiligten. 

Anschließend wird das fertige Protokoll per Mail versendet und es bedarf keiner weiteren Wartezeit für den Vorstand und den abgehenden Pächter.  Damit wird - gerade wenn direkt im Anschluss an die Wertermittlung ein Pächterwechsel stattfinden soll - viel Zeit gespart. 


Eine Wertermittlung bei einer Gartenaufgabe in einem Kleingärtnerverein war schon immer verbindlich. Ist sie doch verankert im Pachtvertrag und in der Rahmengartenordnung des Kreisverbandes vom 22. November 2011 im Punkt IX. -Pächterwechsel. Mit seiner Unterschrift unter dem Pachtvertrag und der Anerkennung der Rahmengartenordnung verpflichtet sich der Pächter bei Aufgabe seiner Parzelle eine Wertermittlung durchführen zu lassen.

Die Kleingärtner können ihrem kleingärtnerischem Anliegen nur auf fremden Grund und Boden, also nur auf Pachtland, nachkommen. Sie dürfen entsprechend der Zulässigkeit die gepachtete Parzelle bebauen und bepflanzen. Die Nutzung sollte sozialverträglich sein, nicht nur hinsichtlich der Pachthöhe. 

Darum wurden Regularien geschaffen, die auf eine vollständig beräumte Rückgabe der Fläche bei eigener Kündigung verzichteten und es ermöglichten, die jeweils zulässige Bebauung und Bepflanzung an einen Pachtnachfolger zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Diese Regularien fanden und finden ihren Niederschlag im Pachtvertrag und in der gültigen Wertermittlungsrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.

Die Wertermittlung dient nicht in erster Linie der Feststellung des Wertes der Bepflanzung und Bebauung. Sie ist immer zuerst eine Zustandsermittlung zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle. Durch sie werden Aussagen getroffen, die dem abgebenden Pächter bescheinigen, die Parzelle in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben zu haben.

Die Wertermittlung kann den Verein auch davor schützen, keine verkommenen Parzellen übernehmen zu müssen. Sie gewährleistet, dass der Nachpächter eine den kleingärtnerischen Richtlinien entsprechende Parzelle ohne Altlasten übernehmen kann.

Die Wertermittlung übt gewissermaßen eine Schutzfunktion für den abgebenden und übernehmenden Gartennutzer sowie für den Verein vor einer Infragestellung des Anliegens des Kleingartenwesens und letztlich dem Erhalt der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit der Kleingartenanlage aus.

Da die Wertermittlung bei Gartenabgabe verbindlich und im Sinne der zu berücksichtigenden Regularien von großer Bedeutung für den weichenden Nutzungsberechtigten ist, hatte dieser schon immer deren Kosten zu tragen. Dabei spielte keine Rolle, ob die Durchführung der Wertermittlung durch den Vorstand des Vereins oder durch den weichenden Nutzer beantragt wird. Sicherlich wird der dabei festgestellte Wert der Bepflanzung und Bebauung mittlerweile beim Pächterwechsel kaum noch realisiert.

Bedeutsamer ist die Wertermittlung für die Rechtssicherheit im Kleingartenwesen sowohl für den weichenden und für den übernehmenden Pächter, aber auch für den Verein.