SCHLICHTUNGSKOMMISSION
Die Schlichtungskommission wird durch die Kreisverbandsversammlung für drei Jahre gewählt. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, die aus ihren Reihen den Vorsitzenden der Schlichtungskommission wählt.
Vorsitzende:
Annette Wenk
Mitglieder:
Christiana Buhr, Petra Orlowaski,
Ramona Ehrenpfort und
Manuela Groschke
Schlichtungsverhandlungen werden auf Antrag des Vereinsvorstandes ODER eines Mitgliedes bei auftretenden Problemen durchgeführt. Das Schlichtungsverfahren wird durch die Schlichtungskommission öffentlich verhandelt. Das Verfahren und die Rechtsmittel gegen ihre Beschlüsse regelt die Schlichtungsordnung des Kreisverbands (Stand 11-2024)
>>>> Schlichtungsordnung
>>>> Ablauf Schlichtungsverfahren (Bsp. LV)
Ziel eines Schlichtungsverfahrens
ist es, die unterschiedlichen Auffassungen der am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen. Auf einfache Weise ausgedrückt bedeutet dies, es ist eine Lösung der Problematik zu finden, die von den beteiligten Parteien akzeptiert werden kann. Ein Schlichtungsversuch sollte der Austragung des Rechtsstreites vor einem Gericht vorausgehen.
Verfahren zur Durchführung einer Schlichtung
Der Antrag einer Partei auf Schlichtung ist an den Vorsitzenden der Schlichtungskommission zu richten. Ist dessen Anschrift nicht bekannt, so kann der Antrag auf Schlichtung an den zuständigen Kreisverband gerichtet werden. Dieser Antrag wird dann unverzüglich an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle weitergeleitet.
Mit dem Antrag ist von der die Schlichtung begehrenden Partei eine schriftliche Begründung unter Beifügung ggf. rechtlich relevanter Schriftstücke für das anstehende Schlichtungsverfahren vorzulegen.
Die Vorsitzende der Schlichtungskommission leitet gegen postalischen Zustellungsnachweis diese Unterlagen in Ablichtung an die gegnerische Partei mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme zu dem anstehenden Sachverhalt.
Für die Abgabe dieser Stellungnahme ist der gegnerischen Partei eine Frist zu setzen, die mit drei Wochen ab Datum der Zustellung bemessen sein sollte. Bei der Fristsetzung sollte darauf hingewiesen werden, dass die Stellungnahme zu dem festgesetzten Termin beim Vorsitzenden der Schlichtungsstelle eingegangen sein muss. Nach Eingang der gegnerischen Stellungnahme ist eine Sachverhaltsprüfung unter Berücksichtigung der unterschiedlich dargestellten Sachverhalte erforderlich. Aus dieser Prüfung ergibt sich ggf. die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Zeugen beider Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der divergierenden Sachverhalte.
Zur Durchführung der Schlichtungsverhandlung ist ein gemeinsamer Termin anzuberaumen. Die Einladung auf dem postalischen Zustellungswege ergeht an die Parteien bzw. unter besonderen Umständen an deren Rechtsvertreter mit konkreter Angabe des Verhandlungsortes, der Uhrzeit, genaue Bezeichnung des Verhandlungsraumes und falls erforderlich, eine konkrete Anfahrtsbeschreibung zu dem Verhandlungsort einschließlich der Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrsmittel.
Die Frist zur Einladung sollte eine Woche betragen. Die Einladung an die Mitglieder der Schlichtungskommission ist ebenfalls mit der im vorstehenden Absatz genannten Frist unter Beifügung sämtlicher, für die Beratung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erforderlicher Unterlagen, vorzunehmen.
In der Einladung zur Schlichtungsverhandlung sollte folgender Text nicht fehlen: "Sofern durch eine von Ihnen für das Verfahren bevollmächtigte Person eine Frist oder der Termin versäumt wird, so wird deren Versäumnis Ihnen zugerechnet."
Nach Eröffnung der Schlichtungsverhandlung bestimmt die Vorsitzende der Schlichtungskommission eine Person aus dem Kreis der Schlichtungskommissionsmitglieder, die das Protokoll der Verhandlung führt.
Sodann stellt er für das Protokoll fest, ob bzw. dass die Einladungen an die Parteien fristgerecht ergangen sind.
Die Vorsitzende der Schlichtungskommission verweist auf die den Parteien bekannten Sachverhalte. Falls gewünscht wird, sind die aktuellen Sachverhalt noch einmal bekannt zu geben. Er gibt dann den Parteien bzw. deren Rechtsvertreter noch einmal Gelegenheit, zu den aktuellen Sachverhalten Stellung zu nehmen und bittet gleichzeitig um Vortrag, wie aus Sicht der beteiligten Parteien eine Annäherung an die Vorstellungen der jeweils anderen Partei möglich wäre. Lässt sich hierbei bereits eine einvernehmliche Lösung erkennen, so ist diese anzustreben. Wird dies erreicht, war die Schlichtung erfolgreich. Bleibt es bei den divergierenden Auffassungen der beteiligten Parteien, so ist ggf. zur Klarstellung von Sachverhalten eine Zeugenvernehmung durchzuführen. Dabei kristallisiert sich in vielen Fällen heraus, welche der unterschiedlich vorgetragenen Sachverhalte vermutlich oder nachvollziehbar richtig sein können. Nach dem Anhören der Zeugen wird den beteiligten Parteien erneut Gelegenheit zu einer aktuellen Stellungnahme unter Einbeziehung des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen gegeben. Lässt sich jetzt eine einvernehmliche Lösung erkennen, so ist diese anzustreben. Wenn aus dem Verhandlungsverlauf erkennbar wird, dass auch unter Berücksichtigung der durch die Schlichtungskommission ermittelten Sachverhalte und unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen eine Annäherung der Meinungsbildung der Parteien nicht möglich ist, so bleibt nur noch festzustellen, dass die Schlichtung gescheitert ist. In diese formale Feststellung dürfen keinesfalls wertenden Sachverhalte zugunsten einer Partei Eingang finden.
Im Protokoll sind die Namen und Erklärungen der Beteiligten sowie die Absprachen und Maßnahmen zur Beilegung des Konfliktes festzuhalten. Das Protokoll mit dem Schlichtungsergebnis kann im Einverständnis mit den Parteien sofort gefertigt und unterschrieben werden. Anderenfalls ist es binnen drei Wochen nach der Schlichtungsverhandlung vorzulegen und mit persönlicher Unterschrift zurückzuschicken. Erfolgt die Zurücksendung des unterschriebenen Protokolls nicht, ist die Schlichtung als gescheitert anzusehen.
Kosten des Verfahrens Für das vereinsinterne Verfahren von Schlichtungsverhandlungen werden außer der Auslagenerstattung tatsächlich angefallener Auslagen keine weiteren Kosten erhoben.